Satzung

Satzung des Vereins Kölner Bierhistoriker e. V.

Präambel

Das Brauen von Bier gehört wie das Backen von Brot zu den ältesten Kulturgütern der Menschheit und beinhaltet das Wissen und die Erfahrung von rund 5.000 Jahren handwerklicher Tradition.

Durch Industrialisierung und sich wandelndes Konsumverhalten sind in den letzten 500 Jahren viele besondere Brauverfahren und lokale Bierspezialitäten in Vergessenheit geraten.

Der Verein Kölner Bierhistoriker setzt sich das Ziel, solch alte traditionelle Verfahren wiederzubeleben und authentische historische Rezepte zu erforschen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Dies soll sowohl durch eine frei zugängliche Internetplattform als auch durch ein kleines Brauereimuseum realisiert werden. Selbst Bier zu brauen ist nicht Ziel des Vereins.

§ 1          Name und Sitz

(1)    Der Verein führt den Namen „Kölner Bierhistoriker“.

(2)    Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nr. VR18314 eingetragen und trägt den Zusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e. V.“.

(3)    Der Verein hat seinen Sitz in Köln und wurde am 9. Januar 2014 errichtet.

(4)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5)    Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 2          Zweck

(1)    Der Verein fördert die Erforschung und Erhaltung historischer Brauprozesse.

Traditionelle Bierrezepturen und Braumethoden sollen bewahrt beziehungsweise wiederbelebt werden. Durch die Veröffentlichung seiner Forschungsergebnisse will der Verein zu einer kritischen historischen und gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit

diesem jahrtausendealten Kulturgut anregen.

(2)    Die Verwirklichung des Vereinszwecks soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  • Einrichtung einer Internetplattform zur Publikation der Forschungsergebnisse und öffentlichen Diskussion
  • Veranstaltungen und Forschungsprojekte, die sich speziell an der Aufrechterhaltung historischen Wissens rund um das Thema Brauen orientieren
  • Einrichtung eines Brauereimuseums mit Schwerpunkt historischer Braumethoden und -rezepte

(3)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung von Forschung und Wissenschaft, Kunst und Kultur sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe zum Nutzen der Allgemeinheit. Er fördert nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Maße.

(4)    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)    Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3          Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Mitglied kann jede natürliche Person oder auch juristische Person werden.

(2)    Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.

(3)    Aktive Mitglieder sind die am Vereinsleben aktiv mitwirkenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die in § 2 beschriebenen Zwecke des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

(4)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

(5)    Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

(6)    Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt.

§ 4          Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(2)    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied und ist bis und zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.

(3)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags noch am 30. Juni für das laufende Jahr im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand und wird dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung einlegen. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zu Abschluss des vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.

(5)    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 5          Mitgliedsbeiträge

(1)    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2)    Der Beitragseinzug erfolgt ausschließlich über Bankeinzug im Januar eines jeden Geschäftsjahres bzw. zeitnah bei unterjährig eintretenden Mitgliedern.

(3)    Mitglieder, die nach dem 31. Januar des laufenden Jahres mit dem Beitrag in Verzug sind, haben kein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen und können nicht in Ämter des Vereins gewählt werden. Übt ein Mitglied, das mit dem Beitrag im Rückstand ist, ein Amt aus, so ruht dieses Amt.

(4)    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6          Organe des Vereins

(1)    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

§ 7          Mitgliederversammlung

(1)    Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

(2)    Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Es gilt das Datum des Poststempels oder das Absendedatum der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist oder die Bestätigungsmail eingegangen ist.

(3)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 20 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

(4)    Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Versammlung wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Beschlüsse werden, sofern die Satzung oder die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5)    Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge für die Mitgliederversammlung einzureichen. Diese müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Versammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

(6)    Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren.

(7)    Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

§ 8          Vorstand

(1)    Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand kann Beisitzer berufen.

(2)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(3)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Vorstandsneuwahl erfolgt ist.

(4)    Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

(5)    Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder vorzeitig abwählen. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

(6)    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(7)    Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

(8)    Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten.

(9)    Der Verlauf der Vorstandssitzungen ist zu protokollieren und von einem vertretungsberechtigen Vorstandsmitglied nach § 26 BGB abzuzeichnen.

(10)Die Vorstandsprotokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

§ 9          Kassenprüfung

(1)    Dem von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes zu wählende Prüfer obliegt die Prüfung der Kassen-, Beleg- und Buchführung. Er ist nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

§ 10       Auflösung und Anfallberechtigung

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlich einberufenen Mitgliedersammlung (§ 7) mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Köln zwecks Verwendung für Heimatpflege und Heimatkunde.

(3)    Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

 

Köln, den 30.10.2015, eingetragen in das Vereinsregister am 11.08.2016